Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der im Jahre 1921 gegründete Verein führt den Namen „FV Bad Schussenried 1921 e.V.“, als Abkürzung „FVS“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Bad Schussenried und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Ulm (Registernummer VR 640185) eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Die Vereinsfarben sind Violett-Weiß.
  5. Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Württembergischen Landessportbundes und dessen Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.
  6. Der Verein, seine Mitglieder und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes u.a. auf der Grundlage des Bundeskinderschutzgesetzes und treten für die Integrität und die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

  1. Vereinszweck ist die Pflege und die Förderung des Sports. Der Vereinszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, rassischen und konfessionellen Gesichtspunkten der Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend zu dienen.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Die Mitglieder der Organe des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung im Sinne einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG beschließen. Satzung des FV Bad Schussenried 1921 e.V. 

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag auf einem dafür vorgesehenen Vordruck voraus, der an den Verein zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliederrechten und –pflichten gilt. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Minderjährige volljährig wird.
  3. Personen, die sich um die Mitgliedschaft im Verein bewerben, werden nur aufgenommen, wenn sie die Grundsätze des Vereins nachhaltig und konsequent unterstützen.
  4. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Eingang des Aufnahmeantrags.
  5. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, der diese Aufgabe auch auf ein einzelnes Vorstandsmitglied delegieren kann, nach freiem Ermessen. Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden.
  6. Personen, die sich um die Förderung des Sports und der Jugend besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung. Es verpflichtet sich die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
  2. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  3. Jedes über 16 Jahre alte Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
  4. Jedes Mitglied ist verpflichtet Änderungen der Adresse, der Bankverbindung oder andere Änderungen (z.B.: das Versetzen in den Vorruhestand) sofort dem Verein mitzuteilen.
  5. Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nach Abs. 4 nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet. Satzung des FV Bad Schussenried 1921 e.V.

§ 5 Beiträge und Dienstleistungen

  1. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Einzelheiten regelt die Beitragsordnung.
  2. Die Mitgliederversammlung kann zusätzliche Aufnahmegebühren und Umlagen beschließen. Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Dienstleistungen, die von den Mitgliedern zu erbringen sind, beschlossen werden. Einzelheiten regelt die Beitragsordnung des Vereins.
  3. Der Verein ist zur Erhebung einer Umlage berechtigt, sofern diese zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins notwendig ist. Über die Festsetzung der Höhe der Umlage entscheidet die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss, wobei pro Mitgliedsjahr eine Höchstgrenze besteht von jeweils dem dreifachen eines Jahresbeitrages.
  4. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit. Der Vorstand ist darüber hinaus berechtigt, auf Antrag Beitragserleichterungen zu gewähren.
  5. Minderjährige Vereinsmitglieder werden mit Eintritt der Volljährigkeit automatisch als erwachsene Mitglieder im Verein geführt und betragsmäßig veranlagt.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.
  2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Bei Beendigung der Mitgliedschaft zum 30. Juni muss die Kündigung spätestens am 25. Juni vorliegen. Bei Beendigung zum 31. Dezember muss die Kündigung spätestens am 25. Dezember vorliegen. Die Mitgliedschaftsdauer muss mindestens 1 Jahr betragen. Für die Austrittserklärung Minderjähriger gelten die für den Aufnahmeantrag geltenden Regelungen entsprechend.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes in einer Vorstandssitzung, bei der mindestens 2/3 der Vorstände anwesend sein müssen.

Ausschließungsgründe sind insbesondere:  grober oder wiederholter Verstoß des Mitglieds gegen die Satzung, gegen die Ordnungen oder gegen Beschlüsse des Vereins.  Schwere Schädigung des Ansehens des Vereins.  Verstoß und Missachtung der Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes. Dazu gehört u.a. auch die Verletzung des Ehrenkodex des Vereins im Umgang und bei der Betreuung der minderjährigen Mitglieder des Vereins und bei Verfehlungen eines Mitglieds gegenüber minderjährigen Mitgliedern des Vereins, die eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat darstellen. Dies gilt auch, wenn das Mitglied außerhalb des Vereins wegen eines einschlägigen Delikts belangt wurde.  mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist.

Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen mittels eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.

§ 7 Organe

Die Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand c) der Vereinsrat

§ 8 Haftung der Organmitglieder und Vertreter

Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Halbjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn 10 % der Mitglieder des Vereins es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand Ressort „Organisation und Koordination“ oder von einem Stellvertreter einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens 2 Wochen vorher, durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Stadt Bad Schussenried (Schussenbote) unter Mitteilung der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind.
  3. Anträge zur Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung bei einem der Vorstände eingereicht werden. Später eingehende Anträge können nur beraten und beschlossen werden, wenn zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen. Anträge zur Änderung der Satzung können als Dringlichkeitsanträge nicht zugelassen werden. Satzung des FV Bad Schussenried 1921 e.V.
  4. Die Mitgliederversammlung wird in der Regel vom Vorstand Ressort „Organisation und Koordination“ oder einem Stellvertreter geleitet.
  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
  6. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
  7. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden; eine Übertragung ist ausgeschlossen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
  8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Vorstand „Organisation und Koordination“ und von einem weiteren Vorstand zu unterzeichnen.

§ 10 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:  Entgegennahme der Jahresberichte der Vorstände  Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer/-innen  Entlastung des Vorstandes  Wahl des Vorstandes  Wahl der Mitarbeiter der Ressorts (Vereinsrat)  Wahl der Kassenprüfer/-innen  Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen und sonstiger Dienstleistungspflichten gemäß § 5 der Vereinssatzung  Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge  Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.

§ 11 Der Vorstand

  1. Den Vorstand im Sinne von § 26 BGB bilden: der Vorstand Ressort „Organisation und Koordination“  der Vorstand Ressort „PR und Öffentlichkeitsarbeit“  der Vorstand Ressort „Finanzen“  der Vorstand Ressort „Technik“  der Vorstand Ressort „Sport Aktiv“  der Vorstand Ressort „Sport Jugend“
  2. Die Vorstände sind jeder für sich alleine gesetzliche Vertreter des Vereins im Sinne des Bürgerlichen Rechts. Sie sind auch jeder für die Erfüllung der Aufgaben der jeweiligen vom Vorstand beschlossenen Ressortbeschreibung verantwortlich. Satzung des FV Bad Schussenried 1921 e.V.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in der Regel für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.
  4. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandes kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied kommissarisch berufen.
  5. Der Vorstand erstellt für das Innenverhältnis eine Geschäftsordnung, die in der ersten Vorstandssitzung nach der Mitgliederversammlung für das kommende Geschäftsjahr beschlossen wird. Die Geschäftsordnung regelt mindestens folgendes:  Kompetenzen des einzelnen Vorstands im Innenverhältnis  Umfang/Tätigkeitsbereiche/Zuständigkeit des jeweiligen Ressorts  Verteilung der Aufgaben eines/mehrerer unbesetzter Ressorts  Vertretungsregelungen im Innenverhältnis
  6. Die Geschäftsordnung ist auf Verlangen den Mitgliedern zu Einsichtnahme vorzulegen.
  7. Der Vorstand ist berechtigt, zur Erledigung einzelner Aufgaben sich weiterer Personen außerhalb des Vorstands zu bedienen. Er hat diese sorgfältig auszuwählen und bei der Ausführung der Tätigkeiten angemessen zu überwachen.
  8. Dem Vorstand obliegt die Vereinsleitung, die Umsetzung von Beschlüssen und die Erledigung sämtlicher Vereinsgeschäfte, die nicht per Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand führt regelmäßige Sitzungen durch. Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern mindestens 2/3 der Vorstände anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit, wobei jedes Ressort nur eine Stimme erhält; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Ressorts „Organisation und Koordination“.
  9. Von der Mitgliederversammlung können nur Personen in den Vorstand gewählt werden, die auch Mitglied beim FVS sind. Kündigt ein Vorstand nach § 6 Abs. 2 die Mitgliedschaft beim FVS, so endet auch die Tätigkeit als Vorstand.

§ 12 Vereinsrat

  1. Zusammensetzung des Vereinsrats  Alle Vorstände nach § 11 Abs. 1  bis zu 5 Mitarbeitern der einzelnen Ressorts  der Jugendsprecher  Vorstand des Fördervereins des Sports und der Kultur Bad Schussenried e.V.
  2. Die Mitarbeiter der einzelnen Ressorts werden von der Mitgliederversammlung auf 1 Jahr gewählt.
  3. Der Vorstand lädt in der Regel mindestens einmal im Quartal den Vereinsrat zur Sitzung ein. Satzung des FV Bad Schussenried 1921 e.V. 
  4. Soweit es die zweckvolle Durchführung der Vereinsaufgaben erfordert, können weitere Ausschüsse gebildet werden, die in ihrer personellen Zusammensetzung vom Vorstand zu bestimmen sind. Die Ausschüsse sind in ihrem Aufgabenbereich selbständig, unterstehen jedoch der Weisungsbefugnis des zuständigen Ressortvorstands oder – nach Beschluss – dem Vorstand.
  5. Von der Mitgliederversammlung können nur Personen in den Vereinsrat gewählt werden, die auch Mitglied beim FVS sind. Kündigt ein Vereinsrat nach § 6 Abs. 2 die Mitgliedschaft beim FVS, so endet auch die Tätigkeit als Vereinsrat.

§ 13 Vereinsjugend

Für die Bearbeitung der Jugendangelegenheiten ist die Vereinsjugend zuständig. Die Vereinsjugend wird gemäß einer von der Jugendvollversammlung beschlossenen Jugendordnung tätig, welcher der Zustimmung des Vorstandes bedarf.

§ 14 Ordnungen

Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Jugendordnung, eine Beitragsordnung sowie eine Ehrungsordnung geben. Die Mitgliederversammlung ist für den Erlass der Ordnungen zuständig. Ausgenommen davon sind die Geschäftsordnung, die vom Vorstand zu beschließen ist und die Jugendordnung, die von der Vereinsjugend zu beschließen und vom Vorstand zu bestätigen ist.

§ 15 Strafbestimmungen

Sämtliche Mitglieder des Vereins unterliegen der Ordnungsgewalt des Vereins. Der Vorstand kann gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse der Organe verstoßen oder das Ansehen, die Ehre und das Vermögen des Vereins schädigen, folgende Maßnahmen verhängen:

  1. Verweis 2. Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des Vereins 3. Geldstrafe bis zu 250,00 Euro 4. Ausschluss gemäß § 6 Abs. 3 der Satzung

§ 16 Kassenprüfer/in

  1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer/innen, die nicht dem Vorstand oder Vereinsrat angehören dürfen. Die Amtsdauer der Kassenprüfer beträgt ein Jahr. Satzung des FV Bad Schussenried 1921 e.V. 
  2. Die Kassenprüfer/innen sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege sachlich und rechnerisch prüfen und dies durch ihre Unterschrift bestätigen. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen.
  3. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer/innen zuvor dem Vorstand berichten.

§ 17 Datenschutz

  1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seine Adresse, sein Alter und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
  2. Als Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e.V. (WLSB) ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei Vor- und Nachname, das Geburtsdatum, ausgeübte Sportarten und die Vereinsmitgliedsnummer.

§ 18 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. In dieser Versammlung müssen 4/5 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
  2. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
  3. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorstand „Organisation und Koordination“ und der Vorstand „Finanzen“ gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports in Bad Schussenried. Satzung des FV Bad Schussenried 1921 e.V. 

§ 19 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 21.04.2017 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung.

Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.