Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

1. Der im Jahre 1921 gegründete Verein führt den Namen „FV Bad Schussenried 1921 e.V.“, als
Abkürzung „FVS“.

 

2. Der Verein hat seinen Sitz in Bad Schussenried und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts
Ulm (Registernummer VR 640185) eingetragen.

 

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

4. Die Vereinsfarben sind Violett-Weiß.

 

5. Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes. Der Verein und seine Mit
glieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des
Württembergischen Landessportbundes und dessen Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein
betrieben werden.

 

6. Der Verein, seine Mitglieder und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassen
den Kinder- und Jugendschutzes u.a. auf der Grundlage des Bundeskinderschutzgesetzes und
treten für die Integrität und die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der
anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.

 

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

 

1. Vereinszweck ist die Pflege und die Förderung des Sports. Der Vereinszweck wird insbesondere
durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. Der Verein setzt sich zur Auf
gabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, rassischen
und konfessionellen Gesichtspunkten der Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend
zu dienen.

 

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die
den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.

 

4. Die Mitglieder der Organe des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Keine Person darf
durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung im Sinne einer
Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG beschließen.

§ 3 Mitgliedschaft

 

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

 

2. Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag auf einem dafür vorge-
sehenen Vordruck voraus, der an den Verein zu richten ist.
Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter, die
gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliederrechten und –pflichten gilt. Diese
verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem
der Minderjährige volljährig wird.

 

3. Personen, die sich um die Mitgliedschaft im Verein bewerben, werden nur aufgenommen, wenn
sie die Grundsätze des Vereins nachhaltig und konsequent unterstützen.

 

4. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Eingang des Aufnahmeantrags.

 

5. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, der diese Aufgabe auch auf ein einzelnes
Vorstandsmitglied delegieren kann, nach freiem Ermessen. Die Aufnahme kann ohne Begründung
abgelehnt werden.

 

6. Personen, die sich um die Förderung des Sports und der Jugend besonders verdient gemacht
haben, können auf Beschluss des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1. Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung. Es verpflichtet sich die
Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu
befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen,
was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.

 

2. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

 

3. Jedes über 16 Jahre alte Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung
des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

 

4. Jedes Mitglied ist verpflichtet Änderungen der Adresse, der Bankverbindung oder andere Ände-
rungen (z.B.: das Versetzen in den Vorruhestand) sofort dem Verein mitzuteilen.

 

5. Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen
Änderungen nach Abs. 4 nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht
entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum
Ausgleich verpflichtet.

§ 5 Beiträge und Dienstleistungen

 

1. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Einzelheiten regelt die Beitrags-
ordnung.

 

2. Die Mitgliederversammlung kann zusätzliche Aufnahmegebühren und Umlagen beschließen.
Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Dienstleistungen, die von den Mitgliedern
zu erbringen sind, beschlossen werden. Einzelheiten regelt die Beitragsordnung des Vereins.

 

3. Der Verein ist zur Erhebung einer Umlage berechtigt, sofern diese zur Finanzierung besonderer
Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins notwendig ist. Über die
Festsetzung der Höhe der Umlage entscheidet die Mitgliederversammlung durch
Mehrheitsbeschluss, wobei pro Mitgliedsjahr eine Höchstgrenze besteht von jeweils dem dreifachen
eines Jahresbeitrages.

 

4. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit. Der Vorstand ist
darüber hinaus berechtigt, auf Antrag Beitragserleichterungen zu gewähren.

 

5. Minderjährige Vereinsmitglieder werden mit Eintritt der Volljährigkeit automatisch als erwachsene
Mitglieder im Verein geführt und betragsmäßig veranlagt.

 

 

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss aus dem
Verein.

 

2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft zum 30. Juni muss die Kündigung spätestens am 25. Juni vorlie-
gen. Bei Beendigung zum 31. Dezember muss die Kündigung spätestens am 25. Dezember
vorliegen.
Die Mitgliedschaftsdauer muss mindestens 1 Jahr betragen.
Für die Austrittserklärung Minderjähriger gelten die für den Aufnahmeantrag geltenden Regelungen
entsprechend.

 

3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes in einer Vorstandssitzung, bei der
mindestens 2/3 der Vorstände anwesend sein müssen.

 

Ausschließungsgründe sind insbesondere:
• grober oder wiederholter Verstoß des Mitglieds gegen die Satzung, gegen die Ordnungen
oder gegen Beschlüsse des Vereins.
• Schwere Schädigung des Ansehens des Vereins.
• Verstoß und Missachtung der Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes. Dazu gehört
u.a. auch die Verletzung des Ehrenkodex des Vereins im Umgang und bei der Betreuung der
minderjährigen Mitglieder des Vereins und bei Verfehlungen eines Mitglieds gegenüber
minderjährigen Mitgliedern des Vereins, die eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat darstellen.

Dies gilt auch, wenn das Mitglied außerhalb des Vereins wegen eines einschlägigen Delikts
belangt wurde.
• mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger
schriftlicher Mahnung im Rückstand ist.

Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben,
sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist
von 10 Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu
begründen und dem Betroffenen mittels eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.

§ 7 Organe

 

Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Vereinsrat

 

 

 

§ 8 Haftung der Organmitglieder und Vertreter

 

Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung
beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese
Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur
Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.

 

 

§ 9 Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Halbjahr statt. Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn 10 % der Mitglieder des Vereins es
schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen.

 

2. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand Ressort „Organisation und Koordination“ oder von
einem Stellvertreter einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens 2 Wochen vorher, durch Ver-
öffentlichung im Mitteilungsblatt der Stadt Bad Schussenried (Schussenbote) unter Mitteilung der
Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind.

 

3. Anträge zur Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spä-
testens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung bei einem der Vorstände
eingereicht werden. Später eingehende Anträge können nur beraten und beschlossen werden, wenn
zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen. Anträge zur
Änderung der Satzung können als Dringlichkeitsanträge nicht zugelassen werden.

4. Die Mitgliederversammlung wird in der Regel vom Vorstand Ressort „Organisation und Koordina-
tion“ oder einem Stellvertreter geleitet.

 

5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

 

6. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine Dreiviertel-
mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden
nicht mitgezählt.

 

7. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden; eine Übertragung ist ausgeschlossen. Bei
Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

 

8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Vorstand „Organisation und Koordination“
und von einem weiteren Vorstand zu unterzeichnen.

 

 

 

§ 10 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
• Entgegennahme der Jahresberichte der Vorstände
• Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer/-innen
• Entlastung des Vorstandes
• Wahl des Vorstandes
• Wahl der Mitarbeiter der Ressorts (Vereinsrat)
• Wahl der Kassenprüfer/-innen
• Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen und sonstiger
Dienstleistungspflichten gemäß § 5 der Vereinssatzung
• Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge
• Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.

 

 

 

§ 11 Der Vorstand

 

1. Den Vorstand im Sinne von § 26 BGB bilden:
• der Vorstand Ressort „Organisation und Koordination“
• der Vorstand Ressort „PR und Öffentlichkeitsarbeit“
• der Vorstand Ressort „Finanzen“
• der Vorstand Ressort „Technik“
• der Vorstand Ressort „Sport Aktiv“
• der Vorstand Ressort „Sport Jugend“

2. Die Vorstände sind jeder für sich alleine gesetzliche Vertreter des Vereins im Sinne des Bürger-
lichen Rechts. Sie sind auch jeder für die Erfüllung der Aufgaben der jeweiligen vom Vorstand be-
schlossenen Ressortbeschreibung verantwortlich.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in der Regel für die Dauer von 2 Jahren
gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl und bis zum 30.06. im Amt.
Die Amtszeit des gewählten Vorstands beginnt zum 01.07.

 

4. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandes kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederver-
sammlung ein neues Mitglied kommissarisch berufen.

 

5. Der Vorstand erstellt für das Innenverhältnis eine Geschäftsordnung, die in der ersten Vorstands-
sitzung nach der Mitgliederversammlung für das kommende Geschäftsjahr beschlossen wird. Die
Geschäftsordnung regelt mindestens folgendes:
• Kompetenzen des einzelnen Vorstands im Innenverhältnis
• Umfang/Tätigkeitsbereiche/Zuständigkeit des jeweiligen Ressorts
• Verteilung der Aufgaben eines/mehrerer unbesetzter Ressorts
• Vertretungsregelungen im Innenverhältnis

 

6. Die Geschäftsordnung ist auf Verlangen den Mitgliedern zu Einsichtnahme vorzulegen.

 

7. Der Vorstand ist berechtigt, zur Erledigung einzelner Aufgaben sich weiterer Personen außerhalb
des Vorstands zu bedienen. Er hat diese sorgfältig auszuwählen und bei der Ausführung der Tätig-
keiten angemessen zu überwachen.

 

8. Dem Vorstand obliegt die Vereinsleitung, die Umsetzung von Beschlüssen und die Erledigung
sämtlicher Vereinsgeschäfte, die nicht per Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Der Vorstand führt regelmäßige Sitzungen durch. Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern
mindestens 2/3 der Vorstände anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit,
wobei jedes Ressort nur eine Stimme erhält; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Ressorts „Organisation und Koordination“.

 

9. Es sind für die satzungsgemäße Umsetzung der Vereinstätigkeiten mindestens 4 der 6 Vorstand
Ressorts zu besetzen.

 

10. Von der Mitgliederversammlung können nur Personen in den Vorstand gewählt werden, die auch
Mitglied beim FVS sind. Kündigt ein Vorstand nach § 6 Abs. 2 die Mitgliedschaft beim FVS, so endet
auch die Tätigkeit als Vorstand.

 

 

§ 12 Vereinsrat

 

1. Zusammensetzung des Vereinsrats
• Alle Vorstände nach § 11 Abs. 1
• bis zu 5 Mitarbeitern der einzelnen Ressorts
• der Jugendsprecher
• Vorstand des Fördervereins des Sports und der Kultur Bad Schussenried e.V.

 

2. Die Mitarbeiter der einzelnen Ressorts werden von der Mitgliederversammlung auf 1 Jahr
gewählt.

 

3. Der Vorstand lädt in der Regel mindestens einmal im Quartal den Vereinsrat zur Sitzung ein.

4. Soweit es die zweckvolle Durchführung der Vereinsaufgaben erfordert, können weitere
Ausschüsse gebildet werden, die in ihrer personellen Zusammensetzung vom Vorstand zu
bestimmen sind. Die Ausschüsse sind in ihrem Aufgabenbereich selbständig, unterstehen jedoch
der Weisungsbefugnis des zuständigen Ressortvorstands oder – nach Beschluss – dem Vorstand.

 

5. Von der Mitgliederversammlung können nur Personen in den Vereinsrat gewählt werden, die
auch Mitglied beim FVS sind. Kündigt ein Vereinsrat nach § 6 Abs. 2 die Mitgliedschaft beim FVS,
so endet auch die Tätigkeit als Vereinsrat.

 

 

 

§ 13 Vereinsjugend

 

Für die Bearbeitung der Jugendangelegenheiten ist die Vereinsjugend zuständig. Die Vereinsjugend
wird gemäß einer von der Jugendvollversammlung beschlossenen Jugendordnung tätig, welcher
der Zustimmung des Vorstandes bedarf.

 

 

 

§ 14 Ordnungen

 

Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine
Jugendordnung, eine Beitragsordnung sowie eine Ehrungsordnung geben. Die
Mitgliederversammlung ist für den Erlass der Ordnungen zuständig. Ausgenommen davon sind die
Geschäftsordnung, die vom Vorstand zu beschließen ist und die Jugendordnung, die von der
Vereinsjugend zu beschließen und vom Vorstand zu bestätigen ist.

 

 

 

§ 15 Strafbestimmungen

 

Sämtliche Mitglieder des Vereins unterliegen der Ordnungsgewalt des Vereins. Der Vorstand kann
gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse der Organe verstoßen oder das
Ansehen, die Ehre und das Vermögen des Vereins schädigen, folgende Maßnahmen verhängen:

 

1. Verweis
2. Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des
Vereins
3. Geldstrafe bis zu 250,00 Euro
4. Ausschluss gemäß § 6 Abs. 3 der Satzung

 

 

 

§ 16 Kassenprüfer/in

 

1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassen-
prüfer/innen, die nicht dem Vorstand oder Vereinsrat angehören dürfen. Die Amtsdauer der Kassen-
prüfer beträgt ein Jahr.

2. Die Kassenprüfer/innen sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege sachlich
und rechnerisch prüfen und dies durch ihre Unterschrift bestätigen. Der Mitgliederversammlung ist
hierüber ein Bericht vorzulegen.

 

3. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer/innen zuvor dem Vorstand berichten.

 

 

 

§ 17 Datenschutz

 

1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seine Adresse, sein Alter und seine Bankverbin-
dung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Ver-
einsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei
durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter ge-
schützt.

 

2. Als Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e.V. (WLSB) ist der Verein verpflichtet,
seine Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei Vor- und Nachname, das
Geburtsdatum, ausgeübte Sportarten und die Vereinsmitgliedsnummer.

 

 

 

§ 18 Auflösung

 

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei
deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt
ist. In dieser Versammlung müssen 4/5 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein.
Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere
Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.

 

2. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

 

3. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die
Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes
beschließt, sind der Vorstand „Organisation und Koordination“ und der Vorstand „Finanzen“
gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

 

4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des
Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte
Körperschaft zwecks Verwendung für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports in Bad
Schussenried.

§ 19 Inkrafttreten

 

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 21.04.2017 beschlossen und ersetzt die
bisherige Satzung.

 

Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.